" Kindertagespflege Kosten"
Tagespflege ist in der Landeshauptstadt Magdeburg eine Alternative und Ergänzung zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
Tagespflege ist eine individuelle und familiennahe Betreuungsform. Hier betreut eine Tagespflegeperson die Kinder im eigenen Wohnbereich oder angemieteten Räumen.
Dazu erhalten die Tagespflegepersonen nach eingehender Überprüfung ihrer Eignung vom Jugendamt eine Erlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 Kindern.
Die Kosten für einen Platz in Tagespflege werden von der Landeshauptstadt Magdeburg mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der Kostenbeitrag orientiert sich an der Höhe der Kostenbeiträge für Plätze in Kindertageseinrichtungen.
Alle Tagespflegestellen unterliegen einer fachlichen Aufsicht durch das Jugendamt - Team Tagesbetreuung - . Informationen und Beratung zum Thema Tagespflege erhalten Sie bei den nachfolgend aufgeführten Mitarbeiterinnen.

ANSPRECHPARTNERINNEN Jugendamt Magdeburg

Frau Cornelia Pohle
Team Tagesbetreuung
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
D - 39116 Magdeburg
+49 391 540-3162

Frau Franziska Heinisch
Team Tagesbetreuung
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
D - 39116 Magdeburg
+49 391 540-3119

Frau Ilka Schiffner
Team Tagesbetreuung
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
D - 39116 Magdeburg
+49 391 540-3175

§ 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.